München, 17.09.2013. Mit Spannung wurden heute beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gleich drei Urteile erwartet. Beklagt wurden im ersten Fall die Stadt Wuppertal, im zweiten Fall die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und im dritten die Bundesrepublik Deutschland. Der 13. Senat des OVG Münster gab allen drei Klagen statt und entschied somit: Eine e-Zigarette ist KEIN Medizinprodukt und ein nikotinhaltiges Liquid auch KEIN Arzneimittel!
Somit steht das Ergebnis fest. 3:0 für die e-Zigarette. Ein ganz klarer Sieg!
Alle drei Parteien haben mehrfach die e-Zigarette als Medizinprodukt bzw. das nikotinhaltige Liquid für die e-Zigarette als Arzneimittel eingestuft, sogar teilweise im Alleingang Verbote ausgesprochen und davor stark gewarnt – wahrscheinlich aus dem Grund die Tabaksteuereinnahmen (ca. 14 Milliarden Euro jährlich) zu retten.
Jetzt stellte das OVG Münster erneut wie im Jahre 2012 fest, dass weder die e-Zigarette ein Medizinprodukt sei, noch ein nikotinhaltiges Liquid ein Arzneimittel ist und weiterhin beide selbstverständlich frei verkäuflich und legal sind; also ein Genussmittel sind.
Im ersten Fall (Aktenzeichen 13 A 2448/12) verlor die Stadt Wuppertal die einer Händlerin den Verkauf von nikotinhaltigen Liquids untersagen wollte. Der Richter stellte schnell den Sachverhalt dar: „Es gibt keine Dosierungsanleitung, die Aromen sollen Spaß machen. Außerdem fehlt eine therapeutische Wirkung“, so der vorsitzende Richter Ulrich Lau. Die Befriedigung der Nikotinsucht mit der e-Zigarette dient nicht der Heilung, daher kann eine e-Zigarette auch kein Medizinprodukt und ein nikotinhaltiges Liquid auch kein Arzneimittel sein. Stand hiermit: 1:0 für die e-Zigarette.
Im zweiten Fall (Aktenzeichen 13 A 2541/12) war das Land Nordrhein-Westfalen die Beklagte, da das Gesundheitsministerium am 16.12.2011 nikotinhaltige Liquids per Pressemeldung als Arzneimittel einstufte, vor dem Vertrieb gewarnt hatte und den Vertrieb als strafbar darstellte. Das OVG NRW kam auch hier am heutigen Tage zur Auffassung, dass dies in keinster Weise zulässig war und gab der Klage statt. Stand hiermit: 2:0 für die e-Zigarette.
Im dritten Fall (Aktenzeichen 13 A 1100/12) wurde von zwei Unternehmen die Bundesregierung Deutschland beklagt, da das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auch der Auffassung war, dass e-Zigaretten Medizinprodukte und nikotinhaltige Liquids Arzneimittel sein sollen. Das OVG Münster widerlegte auch diese Auffassung und gab der Klage der beiden Unternehmen statt. Es stellte klar, dass eine e-Zigarette und das dazugehörige nikotinhaltige Liquid ein Genussmittel ist.
Begründet wurden die drei Urteile des OVG Münster mit folgender Aussage:
„Nikotinhaltige Liquids seien keine Präsentationsarzneimittel, weil sie nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen (präsentiert) würden. Die Liquids seien aber auch kein Funktionsarzneimittel. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein Funktionsarzneimittel sei, von Fall zu Fall getroffen werden, wobei alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen seien, also Zusammensetzung, Modalitäten des Gebrauchs, Umfang der Verbreitung, Bekanntheit bei Verbrauchern und Risiken der Verwendung. Die Anwendung dieser Kriterien führe zu dem Ergebnis, dass nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel seien. Arzneimittel hätten typischerweise eine therapeutische Eignung und eine therapeutische Zweckbestimmung. Beide Voraussetzungen seien bei nikotinhalten Liquids nicht gegeben. So seien diese Liquids weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, einen dauerhaften Rauchstopp zu erzielen. Davon gingen sowohl die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wie auch das Deutsche Krebsforschungszentrum und neueste wissenschaftliche Studien aus.“ (Quelle: Pressemeldung OVG Münster zur e-Zigarette, 17.09.2013)
Stand... 3:0 für die e-Zigarette! Ein ganz klarer Sieg!
Es ist ein großer Tag für die e-Zigarette und für jeden Ex-Raucher, welcher auf die e-Zigarette besseren Wissens umgestiegen ist. Eine e-Zigarette enthält nämlich tausendfach weniger Schadstoffe als eine normale Tabak-Zigarette!
Ein gegenteiliges Urteil hätte wohl zur Folge gehabt, dass der gesundheitsbewusste Ex-Raucher wieder die tödlichen Glimmstängel rauchen muss, hiermit wohl die Staatskasse durch die Tabaksteuer wieder füllt und irgendwann an seinem Laster stirbt.
So kann der Dampfer jetzt – im wahrsten Sinne des Wortes – wieder durchatmen und genüsslich seine e-Zigarette weiterdampfen.
Eine e-Zigarette ist und bleibt hiermit ein Genussmittel.
In diesem Sinne,
viel Spaß beim Dampfen!
Euer iSmokeSmart.de Team
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TIPP: Schon unser brandneues iSmokeSmart "Tabak Special" probiert? Es ist geschmacklich wahrlich traumhaft, dampft wie eine Dampflok und hat einen richtig tollen Flash! ;-)
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